Jahresbericht 2021

Umwelt- und Wasserrecht

Überschwemmungsgebiete an Gennach, Lech und Wertach

Das trockene Jahr 2022 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch extrem nasse Phasen jederzeit wieder Einzug halten können:

 

Mit dem nachberechneten Mittelteil der Wertach sind seit Sommer 2022 die Bereiche an Lech und Wertach im Landkreis Ostallgäu, die bei 100-jährlichen Hochwassereignissen überflutet werden können, komplett amtlich festgesetzt. Pläne und Verordnungen sind digital oder zu den Öffnungszeiten im Amt sowie bei den betroffenen Gemeinden einsehbar. In vorläufig gesicherten oder letztlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten gesetzliche Beschränkungen und Verbote, z. B. bei der Errichtung baulicher Anlagen, beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder bei der Umwandlung von Grünland oder Auwald.

 

Im November 2022 wurde zudem das Überschwemmungsgebiet der Gennach in Buchloe, Lamerdingen, Jengen und der Gemeinde Amberg im benachbarten Landkreis Unterallgäu vorläufig gesichert. Bis zur amtlichen Festsetzung in einem öffentlichen Verfahren gelten auch dort bereits die gleichen Beschränkungen.

 

 

Abwasserbeseitigung bei Einzelanwesen

Ein wichtiger Aspekt des Gewässerschutzes ist die einwandfreie Entsorgung des häuslichen Abwassers. Grundsätzlich wird in erschlossenen Baugebieten das Abwasser über die öffentliche Kanalisation einer gemeindlichen Kläranlage zugeleitet. Nur dort, wo kein Anschluss an eine öffentliche Kläranlage vorhanden und auch zukünftig nicht umsetzbar ist, müssen Bürger ihr häusliches Abwasser in privaten Kleinkläranlagen eigenverantwortlich behandeln.

Von diesen Kleinkläranlagen wird oftmals als letzter Schritt das Abwasser in das Grundwasser oder in ein verfügbares Oberflächengewässer eingeleitet. Aus Gründen des Gewässerschutzes ist es unabdingbar, dass vor den jeweiligen Einleitungen die Reinigung des Abwassers durchgeführt wird.

Durch Modernisierungen, neue Erkenntnisse und technischen Fortschritt wird stetig an der Optimierung dieser privaten Abwasserbehandlungsanlagen/Kleinkläranlagen gearbeitet.

Unentbehrlich ist dennoch die regelmäßige Wartung, Prüfung und Instandhaltung bzw. notwendige Nachrüstung der Anlagen durch den Anlagenbetreiber.

Eine Abfrage zur Abwasserbeseitigung aller nicht an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Anwesen im Landkreis Ostallgäu (1493 Anwesen), hat ergeben, dass noch bei 416 privaten Abwasseranlagen Handlungsbedarf besteht.

 

Das Landratsamt Ostallgäu arbeitet gemeinsam mit den jeweiligen Betreibern diese Nachrüstpflicht nun ab und steht mit Informationsmaterial, Formularen und Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

Landratsamt Ostallgäu
Wasserrecht

Tel. 08342 911-342
Fax 08342 911-556
 
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